Baden-WürttembergF2: Waffen & WaffenrechtBW-F2-23-2021

Welche Waffen dürfen nach dem Waffengesetz in einem Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 nach der Norm DIN/EN 1143-1 aufbewahrt werden?

Kurze Antwort

Richtig sind: Eine Doppelflinte Kaliber 12/70., Eine Pistole Kaliber .22 lfb und ein nicht eingeführtes Magazin, geladen mit 5 Patronen. und Ein Doppelbüchsdrilling mit Zielfernrohr.

  • A)Eine Doppelflinte Kaliber 12/70.
  • B)Eine Pistole Kaliber .22 lfb und ein nicht eingeführtes Magazin, geladen mit 5 Patronen.
  • C)Ein Doppelbüchsdrilling mit Zielfernrohr.
  • D)Eine Drückjagd-Repetierbüchse, unterladen mit zwei Patronen im Magazin.
Erklärung

Im 0er-Schrank (DIN/EN 1143-1) dürfen erlaubnispflichtige Lang- und Kurzwaffen sowie Munition gemeinsam aufbewahrt werden – aber stets ungeladen. Daher sind Doppelflinte, Doppelbüchsdrilling (mit ZF) und die Pistole zulässig; die Repetierbüchse „unterladen“ ist unzulässig, weil Waffen im Schrank nie geladen oder unterladen sein dürfen.

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