Kurze Antwort
Das Hineinschießen mit Flintenlaufgeschossen in das Treiben ist nur zulässig, wenn der Jagdleiter dies ausdrücklich genehmigt und eine Gefährdung ausgeschlossen ist.
Die UVV Jagd (VSG 4.4) erlaubt FLG-Schüsse ins Treiben nur in besonderen, sicherheitsgerecht beurteilten Situationen auf Anordnung des Jagdleiters. Eigenmächtiges Schießen ins Treiben ist untersagt.
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