Kurze Antwort
Das Mitführen von Schusswaffen durch Treiber bzw. Durchgehschützen dient dem Eigenschutz, der Abgabe eines Fangschusses und dem Schuss auf vom Hund gestelltes Wild, nicht jedoch der Erhöhung der Jagdstrecke.
Nach UVV und Weidgerechtigkeit steht Sicherheit an erster Stelle; Schusswaffen bei Treibern/Durchgehschützen sind ausschließlich für Not- und Fangschusssituationen sowie gestelltes Wild gedacht. Eine Nutzung zur Streckenmehrung ist unzulässig.
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