Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-20-2021

Wem steht das Aneignungsrecht an einem überfahrenen Reh zu?

Kurze Antwort

Das Aneignungsrecht hat der Jagdausübungsberechtigte des Reviers, durch dessen Revier die Straße führt, auf der das Reh überfahren wurde.

  • A)Dem Revierinhaber, durch dessen Revier die Straße führt, auf der das Reh überfahren wurde.
  • B)Dem Landratsamt, um es ordnungsgemäß zu beseitigen.
  • C)Dem Straßenbaulastträger.
  • D)Stets dem Revierinhaber, in dessen Revier sich die Gemeindeverwaltung befindet, bei der das Reh abgegeben wurde.
  • E)Dem Kraftfahrer, der durch den Unfall erheblichen Schaden erlitten hat.
Erklärung

Das verunfallte Stück unterliegt dem Jagdrecht des betroffenen Reviers. Weder Unfallfahrer noch Behörden oder Straßenbaulastträger dürfen es sich aneignen; eigenmächtiges Mitnehmen wäre Jagdwilderei (§ 292 StGB).

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