Kurze Antwort
Das Aneignungsrecht hat der Jagdausübungsberechtigte des Reviers, durch dessen Revier die Straße führt, auf der das Reh überfahren wurde.
Das verunfallte Stück unterliegt dem Jagdrecht des betroffenen Reviers. Weder Unfallfahrer noch Behörden oder Straßenbaulastträger dürfen es sich aneignen; eigenmächtiges Mitnehmen wäre Jagdwilderei (§ 292 StGB).
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