Kurze Antwort
Das kleine Jägerrecht steht nach heutigem Brauch demjenigen zu, der das Stück aufgebrochen hat, nicht zwingend dem Erleger.
Zum kleinen Jägerrecht zählen die essbaren Teile des Aufbruchs (z. B. Herz, Lunge, Leber, Nieren). Üblicherweise erhält sie der Aufbrecher; das weicht vom früheren Verständnis ab, wonach es oft dem Erleger zugerechnet wurde.
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