Baden-WürttembergF3: Jagdpraxis & JagdhundeBW-F3-131-2021

Wem steht das "kleine Jägerrecht" traditionell zu?

Kurze Antwort

Das kleine Jägerrecht steht nach heutigem Brauch demjenigen zu, der das Stück aufgebrochen hat, nicht zwingend dem Erleger.

  • A)Dem Erleger.
  • B)Demjenigen, der das Stück aufgebrochen hat (muss nicht der Erleger sein).
  • C)Dem Jagdausübungsberechtigten.
  • D)Den Jagdhunden.
Erklärung

Zum kleinen Jägerrecht zählen die essbaren Teile des Aufbruchs (z. B. Herz, Lunge, Leber, Nieren). Üblicherweise erhält sie der Aufbrecher; das weicht vom früheren Verständnis ab, wonach es oft dem Erleger zugerechnet wurde.

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