Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4N-237-2021

Wer darf in Baden-Württemberg bei der gesetzlichen Wildfolge die Jagdreviergrenze überschreiten, wenn der Nachbar nicht erreichbar und keine Wildfolgevereinbarung schriftlich getroffen wurde?

Kurze Antwort

Richtig sind: Anerkannte Nachsuchegespanne. und Der zur Jagdausübung Befugte mit einem brauchbaren Jagdhund, wenn nur dadurch schwerkrankes Wild vor vermeidbaren Schmerzen und Leiden bewahrt werden kann.

  • A)Anerkannte Nachsuchegespanne.
  • B)Der zur Jagdausübung Befugte mit einem brauchbaren Jagdhund, wenn nur dadurch schwerkrankes Wild vor vermeidbaren Schmerzen und Leiden bewahrt werden kann.
  • C)Der zur Jagdausübung Befugte, ohne brauchbaren Jagdhund, wenn das Wild nicht in Sichtweite verendet ist.
Erklärung

Richtig sind a) & b) In Baden‑Württemberg darf ohne schriftliche Wildfolgevereinbarung die Grenze nach § 39 JWMG überschritten werden, wenn anerkannte Nachsuchegespanne (Schweißhundeführer mit bestätigtem Hund) tätig werden oder der Jagdausübungsberechtigte mit brauchbarem Hund handelt, um schwerkrankes Wild vor vermeidbaren Leiden zu bewahren. Konnte der Jagdausübungsberechtigte im Vorfeld nicht erreicht werden, ist er unverzüglich nach Beendigung der Nachsuche zu informieren.

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