Kurze Antwort
Richtig sind: Anerkannte Nachsuchegespanne. und Der zur Jagdausübung Befugte mit einem brauchbaren Jagdhund, wenn nur dadurch schwerkrankes Wild vor vermeidbaren Schmerzen und Leiden bewahrt werden kann.
Richtig sind a) & b) In Baden‑Württemberg darf ohne schriftliche Wildfolgevereinbarung die Grenze nach § 39 JWMG überschritten werden, wenn anerkannte Nachsuchegespanne (Schweißhundeführer mit bestätigtem Hund) tätig werden oder der Jagdausübungsberechtigte mit brauchbarem Hund handelt, um schwerkrankes Wild vor vermeidbaren Leiden zu bewahren. Konnte der Jagdausübungsberechtigte im Vorfeld nicht erreicht werden, ist er unverzüglich nach Beendigung der Nachsuche zu informieren.
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