Kurze Antwort
Inhaber des Jagdrechts ist der Grundstückseigentümer auf seinem Grund und Boden.
Nach § 3 BJagdG ist das Jagdrecht untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Pächter, Gemeinde, Hegering oder Behörde sind nicht Inhaber des Jagdrechts; sie können allenfalls Jagdausübungsrechte haben oder verwalten.
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