Kurze Antwort
Eine natürliche Person, die Eigentümerin bzw. Eigentümer der betroffenen Fläche ist, kann die Befriedung aus ethischen Gründen beantragen.
Nach § 6a BJagdG ist der Antrag nur für natürliche Personen vorgesehen, die Eigentum an der Fläche haben und die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen. Juristische Personen wie Vereine, Verbände oder Kirchen sind nicht antragsberechtigt.
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