Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-185-2021

Wer muss den Wildschaden ersetzen, den Damwild, das aus einem landwirtschaftlichen Damwildgehege ausgebrochen ist, am nächsten Tag in der Nachbarjagd anrichtet?

Kurze Antwort

Ersatzpflichtig ist der aufsichtspflichtige Halter des Damwildgeheges.

  • A)Die Jagdgenossenschaft der Nachbarjagd.
  • B)Der Jagdpächter der Nachbarjagd, wenn er den Wildschadenersatz im Jagdpachtvertrag übernommen hat.
  • C)Der aufsichtspflichtige Halter des Wildgeheges.
  • D)Derjenige, der das Wild wieder einfängt oder erlegt.
Erklärung

Nach § 30 BJagdG haftet bei Wildschäden durch aus einem Gehege ausgetretenes, dort gehegtes Schalenwild ausschließlich derjenige, dem die Aufsicht über das Gehege obliegt. Jagdgenossenschaft oder Pächter der Nachbarjagd sind nicht ersatzpflichtig.

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