Kurze Antwort
Ersatzpflichtig ist der aufsichtspflichtige Halter des Damwildgeheges.
Nach § 30 BJagdG haftet bei Wildschäden durch aus einem Gehege ausgetretenes, dort gehegtes Schalenwild ausschließlich derjenige, dem die Aufsicht über das Gehege obliegt. Jagdgenossenschaft oder Pächter der Nachbarjagd sind nicht ersatzpflichtig.
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