Kurze Antwort
Wer entgegen einem vollziehbaren ganzjährigen Abschussverbot der unteren Jagdbehörde Wild erlegt, begeht eine Straftat.
Nach § 38 BJagdG wird der Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 21 Abs. 3 als Straftat geahndet. Vorsätzlich drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; bei Fahrlässigkeit gelten mildere Strafen.
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