Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-67-2021

Wer Wild erlegt, für das die untere Jagdbehörde ein ganzjähriges Abschussverbot verfügt hat, der

Kurze Antwort

Wer entgegen einem vollziehbaren ganzjährigen Abschussverbot der unteren Jagdbehörde Wild erlegt, begeht eine Straftat.

  • A)begeht eine Ordnungswidrigkeit.
  • B)kann nicht belangt werden.
  • C)begeht eine Straftat.
Erklärung

Nach § 38 BJagdG wird der Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 21 Abs. 3 als Straftat geahndet. Vorsätzlich drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; bei Fahrlässigkeit gelten mildere Strafen.

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