Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-31-2021

Wie groß müssen Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, im Zusammenhang sein, damit sie einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden?

Kurze Antwort

Sie müssen im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.

  • A)75 Hektar
  • B)150 Hektar
  • C)250 Hektar
  • D)1000 Hektar
Erklärung

Nach § 8 Abs. 1 Bundesjagdgesetz bilden alle nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehörenden Grundflächen einer Gemeinde einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie zusammen mindestens 150 ha erreichen. Länder können diese Mindestgröße landesrechtlich erhöhen.

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