Kurze Antwort
Sie müssen im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.
Nach § 8 Abs. 1 Bundesjagdgesetz bilden alle nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehörenden Grundflächen einer Gemeinde einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie zusammen mindestens 150 ha erreichen. Länder können diese Mindestgröße landesrechtlich erhöhen.
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