Kurze Antwort
Die zusammenhängende land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Fläche muss mindestens 75 Hektar groß sein.
Ein Eigenjagdbezirk entsteht nach § 7 Bundesjagdgesetz, wenn die Fläche zusammenhängend, entsprechend nutzbar und Eigentum ein und derselben Person oder Personengemeinschaft ist. Die Länder können abweichende, höhere Mindestgrößen festsetzen.
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