Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-28-2021

Wie groß muss die land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Fläche zusammenhängender Grundflächen, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, sein, damit sie einen Eigenjagdbezirk bilden?

Kurze Antwort

Die zusammenhängende land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Fläche muss mindestens 75 Hektar groß sein.

  • A)60 Hektar
  • B)75 Hektar
  • C)150 Hektar
  • D)250 Hektar
  • E)1000 Hektar
Erklärung

Ein Eigenjagdbezirk entsteht nach § 7 Bundesjagdgesetz, wenn die Fläche zusammenhängend, entsprechend nutzbar und Eigentum ein und derselben Person oder Personengemeinschaft ist. Die Länder können abweichende, höhere Mindestgrößen festsetzen.

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