Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-28-2021

Wie groß muss die land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Fläche zusammenhängender Grundflächen, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, sein, damit sie einen Eigenjagdbezirk bilden?

Kurze Antwort

Richtig ist: 75 Hektar.

  • A)60 Hektar
  • B)75 Hektar
  • C)150 Hektar
  • D)250 Hektar
  • E)1000 Hektar

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