Kurze Antwort
Richtig ist: 250 Hektar.
Richtig ist 250 Hektar. Nach § 8 Abs. 3 BJagdG darf eine Teilung nur zugelassen werden, wenn jeder neu entstehende gemeinschaftliche Jagdbezirk mindestens 250 ha umfasst. 75 ha (Eigenjagd-Mindestgröße) und 150 ha (Bundesrahmen für GJB-Bildung) gelten hier nicht.
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