Kurze Antwort
Richtig ist: Die Jagdausübung ist nach Maßgabe der Schutzgebietsverordnung zulässig.
Richtig ist: Die Jagd ist in Naturschutzgebieten nicht pauschal verboten, sondern nach Maßgabe der jeweiligen Schutzgebietsverordnung erlaubt oder beschränkt. Entscheidend ist also der Schutzzweck und die konkrete Verordnung vor Ort; diese kann jagdliche Tätigkeiten zeitlich, räumlich oder artbezogen regeln.
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