Kurze Antwort
Ein Tagesjagdschein gilt 14 aufeinanderfolgende Tage.
Nach § 15 Abs. 2 BJagdG wird der Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage erteilt. Die Tage müssen zusammenhängen; eine Aufsplittung auf nicht zusammenhängende Tage ist nicht zulässig.
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