Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-177-2021

Wildschaden durch Rehwild an einem Tannenvorbau im Wald muss spätestens angemeldet werden

Kurze Antwort

Richtig ist: jährlich bis zum 15.5.

  • A)unverzüglich nach Kenntnisnahme des Schadens.
  • B)jeweils bis zum 1.5. oder 31.10.
  • C)innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme.
  • D)jährlich bis zum 15.5.
Erklärung

Richtig ist, dass nach § 57 JWMG der Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken nur einmal jährlich bis zum 15. Mai angemeldet werden muss. Antwort d) ist deshalb korrekt!

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