Kurze Antwort
Richtig ist: Ja, diese Flächen zählen mit ihrer Gesamtfläche bei der Berechnung mit.
Richtig ist Option 4. Für die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirks zählt, ob die Fläche land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbar ist und zusammenhängend vorliegt (§ 7 BJagdG) – nicht, ob sie aktuell bejagbar ist. Eingezäunte Forstkulturen sind forstwirtschaftlich nutzbar und werden daher voll mitgerechnet; Ruhen der Jagd oder örtliche Verbote ändern an der Flächenberechnung nichts.
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