Kurze Antwort
Richtig sind: im Revier verunfalltes Wild. und Aufbruch von Wild aus dem eigenen Revier.
Richtig sind im Revier verunfalltes Wild und Aufbruch von Wild aus dem eigenen Revier, weil am Luderplatz nur tierisches Material von gesundem Wild bzw. bekanntem Ursprung ausgebracht werden darf. Geräucherter Fisch und verendete Haushühner sind aus seuchen- und futtermittelrechtlichen Gründen unzulässig. Hinweise: Landesrecht beachten; nur außerhalb von Wasserschutzgebieten und kein Schwarzwild-Aufbruch wegen ASP-Risiko frei zugänglich auslegen. Zudem muss die Beschickung von Luderplätzen zur Raubwildbejagung so erfolgt, dass das Lockmittel für Schwarzwild zugänglich ist.
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