Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4N-236-2021

Zur Beköderung eines Fuchsluderplatzes sind in Baden-Württemberg zulässig

Kurze Antwort

Richtig sind: im Revier verunfalltes Wild. und Aufbruch von Wild aus dem eigenen Revier.

  • A)geräucherter Fisch.
  • B)verendete Haushühner.
  • C)im Revier verunfalltes Wild.
  • D)Aufbruch von Wild aus dem eigenen Revier.
Erklärung

Richtig sind im Revier verunfalltes Wild und Aufbruch von Wild aus dem eigenen Revier, weil am Luderplatz nur tierisches Material von gesundem Wild bzw. bekanntem Ursprung ausgebracht werden darf. Geräucherter Fisch und verendete Haushühner sind aus seuchen- und futtermittelrechtlichen Gründen unzulässig. Hinweise: Landesrecht beachten; nur außerhalb von Wasserschutzgebieten und kein Schwarzwild-Aufbruch wegen ASP-Risiko frei zugänglich auslegen. Zudem muss die Beschickung von Luderplätzen zur Raubwildbejagung so erfolgt, dass das Lockmittel für Schwarzwild zugänglich ist.

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