BayernRechtBAY-RE-101-2025

Als Inhaber eines Gemeinschaftsjagdreviers haben Sie den Abschussplan für Rehwild bis auf eine Rehgeiß erfüllt. Am 20. Dezember beobachten Sie in Ihrem Revier einen abgekommenen, älteren Rehbock, dessen rechter Vorderlauf schlenkert. Zu welcher der nachgenannten Handlungsweisen sind Sie berechtigt und verpflichtet?

Kurze Antwort

Richtig ist: Sie erlegen den Rehbock und teilen dies unverzüglich der unteren Jagdbehörde mit.

  • A)<p>Sie erlegen den Rehbock und verbuchen den Abschuss auf der Streckenliste als Geißenabschuss</p>
  • B)<p>Sie beantragen zunächst bei der unteren Jagdbehörde eine Abschusserlaubnis und versuchen dann, den Rehbock zu erlegen</p>
  • C)Sie erlegen den Rehbock und teilen dies unverzüglich der unteren Jagdbehörde mit
Erklärung

Der Bock ist schwerkrank (schlenkernder Vorderlauf). Nach § 22a BJagdG ist krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild unverzüglich zu erlösen – auch in der Schonzeit und unabhängig vom Abschussplan. Nach dem Fangschuss meldest du den Abschuss umgehend der Unteren Jagdbehörde und trägst ihn korrekt in die Strecke ein.

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