Kurze Antwort
Richtig ist: Sie erlegen den Rehbock und teilen dies unverzüglich der unteren Jagdbehörde mit.
Der Bock ist schwerkrank (schlenkernder Vorderlauf). Nach § 22a BJagdG ist krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild unverzüglich zu erlösen – auch in der Schonzeit und unabhängig vom Abschussplan. Nach dem Fangschuss meldest du den Abschuss umgehend der Unteren Jagdbehörde und trägst ihn korrekt in die Strecke ein.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.