BayernRechtBAY-RE-104-2025

Am 15. Februar erlegt der Revierinhaber in seinem Revier eine Rehgeiß mit gebrochenem Vorderlauf. Muss dies der unteren Jagdbehörde besonders mitgeteilt werden?

Kurze Antwort

Richtig ist: Ja, unverzüglich nach der Erlegung.

  • A)Ja, unverzüglich nach der Erlegung
  • B)<p>Nein, es genügt die Eintragung in die Streckenliste und deren Vorlage nach Ablauf des Jagdjahres</p>
Erklärung

Richtig ist Option 1: Bei schwerkrankem/ verunfalltem Wild (offener Vorderlaufbruch) besteht aus Tierschutzgründen die Pflicht zum sofortigen Hegeabschuss – und dieser Schonzeitabschuss ist der Unteren Jagdbehörde unverzüglich zu melden. Eine bloße Eintragung in die Streckenliste nach Jagdjahresende reicht hier nicht aus. Regulations may vary depending on the federal state.

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