Kurze Antwort
Richtig ist: Jagdgenossenschaft.
Richtig ist die Jagdgenossenschaft. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken haftet gemäß § 29 BJagdG grundsätzlich die Jagdgenossenschaft für Wildschäden durch Schalenwild, sofern die Ersatzpflicht nicht vertraglich auf den Jagdpächter übertragen wurde. Da hier keine Vereinbarung besteht, bleibt die Genossenschaft ersatzpflichtig.
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