Kurze Antwort
Nein, aufgrund eines rechtfertigenden Notstands handeln Sie nicht rechtswidrig, da der Schuss zur Abwehr des gegenwärtigen Angriffs des tollwütigen Fuchses erforderlich war.
Notstand (§ 34 StGB) erlaubt Eingriffe, um akute Gefahren für Leib und Leben abzuwehren, wenn mildere Mittel nicht ausreichen. Der Schutz von Leib und Leben überwiegt hier das betroffene Jagdrecht; daher keine Strafbarkeit.
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