Kurze Antwort
Die Anlage von Wildäckern ist auf Magerrasen und Feuchtwiesen unzulässig, auf mehrjährig stillgelegten Ackerflächen hingegen zulässig.
Magerrasen und Feuchtwiesen sind regelmäßig gesetzlich geschützte Biotope und dürfen nicht umgebrochen oder umgestaltet werden. Stilllegungsflächen dürfen als Wildäcker genutzt werden, sofern die übrigen Vorgaben (z. B. Pflegefristen) eingehalten werden.
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