BayernWaffenkundeBAY-WK-237-2025

Bei einem Revierbegang beobachten Sie, wie eine um Hilfe rufende Frau versucht, sich gegen den Angriff eines Mannes zu wehren. Welche der nachgenannten Aussagen sind richtig?

Kurze Antwort

Richtig sind: Es handelt sich um eine Notwehrsituation. Sie handeln straffrei, wenn Sie der Frau helfen, den Angriff abzuwehren. Hierbei setzen Sie das am wenigsten schädliche oder gefährliche geeignete Mittel ein und Als der Angreifer Sie bemerkt, lässt er von der Frau ab, zieht eine Pistole und droht, Sie zu erschießen. Da es sich vermutlich um eine Notwehrsituation handelt und Sie keine andere Möglichkeit haben, den Angriff abzuwehren, handeln Sie straffrei, wenn Sie Ihre Jagdwaffe gegen den Angreifer einsetzen.

  • A)Es handelt sich nicht um eine Notwehrsituation, da sich der Angriff des Mannes nicht gegen Sie richtet
  • B)Es handelt sich um eine Notwehrsituation. Sie handeln straffrei, wenn Sie der Frau helfen, den Angriff abzuwehren. Hierbei setzen Sie das am wenigsten schädliche oder gefährliche geeignete Mittel ein
  • C)Als der Angreifer Sie und Ihren angeleinten, knurrenden Deutsch Kurzhaar bemerkt, lässt er von der Frau ab und versucht zu fliehen. Sie hindern ihn an der Flucht durch einen gezielten Schuss aus Ihrer Jagdwaffe in die Schulter des Mannes. Da es sich um eine Notwehrsituation handelt, handeln Sie straffrei
  • D)Als der Angreifer Sie bemerkt, lässt er von der Frau ab, zieht eine Pistole und droht, Sie zu erschießen. Da es sich vermutlich um eine Notwehrsituation handelt und Sie keine andere Möglichkeit haben, den Angriff abzuwehren, handeln Sie straffrei, wenn Sie Ihre Jagdwaffe gegen den Angreifer einsetzen
Erklärung

Richtig sind 2 und 4: Das ist Nothilfe – du darfst einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf die Frau abwehren, aber stets mit dem mildesten geeigneten Mittel. Droht der Täter dir unmittelbar mit einer Schusswaffe und gibt es kein milderes Mittel, ist der Schusswaffengebrauch als letztes Mittel gerechtfertigt. Aussagen 1 und 3 sind falsch: Kein Ausschluss der Notwehr wegen „fremden“ Opfers, und ein Schuss auf den flüchtenden Täter ist nicht mehr durch Notwehr gedeckt.

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