Kurze Antwort
Richtig ist: Ja.
Ja. Zum Schutz störungsempfindlicher Balz-, Brut- und Aufzuchtbereiche kann die zuständige Behörde per Verordnung zeitweise Betretungsverbote anordnen. Ziel ist der Schutz des Auerhuhns in sensiblen Phasen; ähnlich wie bei Wildschutzgebieten/Naturschutzregelungen.
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