BayernRechtBAY-RE-42-2025

Besteht gesetzlich die Möglichkeit, dass das Betreten des Teiles eines Auerwildlebensraums, in dem das Auerwild bevorzugt brütet und die Jungen aufzieht, für eine begrenzte Zeit von der zuständigen Jagdbehörde verboten wird?

Kurze Antwort

Richtig ist: Ja.

  • A)Ja
  • B)Nein
Erklärung

Ja. Zum Schutz störungsempfindlicher Balz-, Brut- und Aufzuchtbereiche kann die zuständige Behörde per Verordnung zeitweise Betretungsverbote anordnen. Ziel ist der Schutz des Auerhuhns in sensiblen Phasen; ähnlich wie bei Wildschutzgebieten/Naturschutzregelungen.

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