Kurze Antwort
Richtig ist: Nein.
Richtig ist: Nein. Zwar darf der Eigentümer Wild zur Schadensverhütung grundsätzlich verscheuchen (§ 26 BJagdG), aber nicht, wenn der Revierinhaber dort für diese Nacht einen Ansitz angekündigt hat. Das würde die ordnungsgemäße Jagdausübung stören; in so einem Fall ist Zurückhaltung angesagt und die Maßnahme mit dem Jagdausübungsberechtigten abzustimmen.
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