BayernRechtBAY-RE-154-2025

Darf der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks zur Verhütung von Wild- schäden Wild von seinem Grundstück in einer Nacht verscheuchen, von der ihm aufgrund einer Benachrichtigung des Revierinhabers bekannt ist, dass dieser sich in der betreffenden Nacht am Grundstück zur Jagdausübung ansetzen will?

Kurze Antwort

Richtig ist: Nein.

  • A)Ja
  • B)Nein
Erklärung

Richtig ist: Nein. Zwar darf der Eigentümer Wild zur Schadensverhütung grundsätzlich verscheuchen (§ 26 BJagdG), aber nicht, wenn der Revierinhaber dort für diese Nacht einen Ansitz angekündigt hat. Das würde die ordnungsgemäße Jagdausübung stören; in so einem Fall ist Zurückhaltung angesagt und die Maßnahme mit dem Jagdausübungsberechtigten abzustimmen.

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