Kurze Antwort
Richtig ist: Ja.
Ja. Nach § 26 BJagdG dürfen sowohl der Eigentümer/Nutzungsberechtigte als auch der Jagdausübungsberechtigte Wild zur Verhütung von Wildschäden vom Grundstück fernhalten oder verscheuchen. Dabei darf der Eigentümer das Wild weder gefährden noch verletzen.
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