BayernRechtBAY-RE-155-2025

Darf der Grundstückseigentümer zur Verhütung von Wildschäden Wild von seinem Grundstück verscheuchen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Ja.

  • A)Ja
  • B)Nein
Erklärung

Ja. Nach § 26 BJagdG dürfen sowohl der Eigentümer/Nutzungsberechtigte als auch der Jagdausübungsberechtigte Wild zur Verhütung von Wildschäden vom Grundstück fernhalten oder verscheuchen. Dabei darf der Eigentümer das Wild weder gefährden noch verletzen.

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