BayernRechtBAY-RE-156-2025

Der Eigentümer einer 8 ha großen Kultur aus Nadel-Laub-Mischwald, die mit einem 1,50 m hohen Maschendrahtgeflecht eingezäunt ist, stellt Anfang März fest, dass sich ein Rehbock in der Kultur befindet. Es gelingt nicht, den Rehbock aus der Umzäunung herauszutreiben. Der Eigentümer verlangt daher von der unteren Jagdbehörde eine Anordnung zur Erlegung des Rehbocks. Kann diese anordnen, dass der Revierinhaber den Bock innerhalb von 14 Tagen zu erlegen hat?

Kurze Antwort

Richtig ist: Ja.

  • A)Ja
  • B)Nein
Erklärung

Richtig ist „Ja“. Begründung: Zur Abwendung drohender erheblicher Wildschäden in einer eingezäunten Kultur kann die Untere Jagdbehörde per Anordnung den Revierinhaber verpflichten, das Stück binnen Frist zu erlegen, wenn ein Aussperren nicht gelingt. Das ist eine Maßnahme der Wildschadensverhütung.

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