BayernRechtBAY-RE-20-2025

Der Eigentümer eines Einfamilienhauses bittet Anfang Dezember den Revierinhaber, einen auf seinem Dachboden hausenden Steinmarder zu fangen. Benötigt der Revierinhaber zur Aufstellung eines Marderabzugeisens auf dem Dachboden eine Gestattung der Jagdbehörde?

Kurze Antwort

Richtig ist: Nein.

  • A)Ja
  • B)Nein
Erklärung

Nein. Der Dachboden eines Wohnhauses ist befriedeter Bezirk; dort ruht die Jagd. Das Stellen einer Falle zum Fang des Steinmarders ist mit Einverständnis des Eigentümers und gültigem Jagdschein/Fallenschein zulässig, eine zusätzliche Gestattung der Jagdbehörde ist nicht erforderlich. Regelungen können je nach Bundesland variieren.

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