BayernRechtBAY-RE-174-2025

Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat ein Stück Schalenwild angefahren und offensichtlich schwer verletzt. Er ist nach dem Bayerischen Jagdgesetz verpflichtet, dies unverzüglich anzu- zeigen. Bei welchen der nachgenannten Stellen hat der Autofahrer (wahlweise) dies anzu- zeigen?

Kurze Antwort

Der Autofahrer muss den Wildunfall unverzüglich der nächst erreichbaren Polizeidienststelle oder dem Revierinhaber anzeigen.

  • A)Straßenbauamt
  • B)Gemeindeverwaltung
  • C)Nächst erreichbare Polizeidienststelle
  • D)Untere Jagdbehörde
  • E)Jagdvorsteher
  • F)Revierinhaber
Erklärung

Diese Anzeigepflicht besteht bei angefahrenem und offensichtlich schwer verletztem Schalenwild. Straßenbauamt, Gemeindeverwaltung, untere Jagdbehörde und Jagdvorsteher sind hierfür nicht die vorgesehenen Anlaufstellen.

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