BayernRechtBAY-RE-53-2025

Die Ausbreitung des Schwarzwildes in den letzten Jahren verlangt die Ausnutzung aller Jagdmöglichkeiten auf Schwarzwild. Welche der nachgenannten Jagdarten oder -möglich- keiten sind ohne besondere behördliche Genehmigung gesetzlich zulässig?

Kurze Antwort

Richtig sind: Drückjagd, Treibjagd, Ansitzjagd zur Nachtzeit und Verwendung von künstlichen Lichtquellen bei der Nachtjagd.

  • A)Drückjagd
  • B)Treibjagd
  • C)Verwendung von Posten (grobe Schrote) bei der Treibjagd
  • D)Ansitzjagd zur Nachtzeit
  • E)Verwendung von künstlichen Lichtquellen bei der Nachtjagd
  • F)Anlage von Saufängen
Erklärung

Richtig sind: Drückjagd, Treibjagd, Ansitzjagd zur Nachtzeit, Verwendung von künstlichen Lichtquellen bei der Nachtjagd Schwarzwild darf – anders als die meisten anderen Schalenwildarten – auch zur Nachtzeit bejagt werden, da das grundsätzliche Nachtjagdverbot des § 19 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG Schwarzwild ausdrücklich ausnimmt. Der Einsatz von Nachtsichttechnik bei der Jagd auf Haarraub- und Schwarzwild sowie Nutria ist in Bayern zulässig

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