Kurze Antwort
Richtig ist: Nein.
Nein, denn das befriedete Besitztum ist keine genehmigte Schießstätte. Das Anschießen einer .22 lfB (Schonzeitbüchse) im eigenen, nur ummauerten Grundstück ist waffenrechtlich unzulässig; für Schüsse im befriedeten Besitztum braucht es entweder eine zugelassene Schießstätte oder eine behördliche Schießerlaubnis.
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