Kurze Antwort
Ja, ein schwer verletzter Rothirsch der Klasse I darf im Wintergatter auch in der Schonzeit ohne vorherige behördliche Genehmigung erlegt werden.
Nach § 22a BJagdG ist krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild unverzüglich zu erlegen, um vermeidbare Schmerzen zu verhindern. Die Pflicht zur tierschutzgerechten Erlösung gilt vorrangig, eine vorherige Genehmigung ist nicht erforderlich; die Behörde ist danach zu informieren.
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