Kurze Antwort
Ja, mit Zustimmung des Eigentümers darf die Fichtendickung ohne behördliche Genehmigung beseitigt werden, da ein Wildacker als dem Wald gleichgestellte Fläche gilt.
Wildäcker sind waldgleichgestellt und dienen der Hege durch Äsung und Deckung. Daher ist auf 0,3 ha die Umwandlung der Fichtendickung in einen Wildacker zulässig, sofern der Grundstückseigentümer zustimmt.
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