BayernRechtBAY-RE-240-2025

Ein Eigenjagdbesitzer stellt fest, dass der Wildackeraufwuchs unter der Schattenwirkung seiner durchgewachsenen Hecke kümmert. Er beabsichtigt deshalb, die ihm gehörende Hecke zurückzuschneiden. Ist diese Maßnahme naturschutzrechtlich erlaubt?

Kurze Antwort

Ja, der Heckenschnitt ist erlaubt, aber nur außerhalb der Vegetationszeit von Oktober bis Februar.

  • A)Ja, ohne Einschränkung
  • B)Ja, aber nur außerhalb der Vegetationszeit (Oktober bis Februar)
Erklärung

Nach Naturschutzrecht sind starke Schnittmaßnahmen an Hecken in der Brut- und Vegetationszeit (1. März bis 30. September) verboten. Der Rückschnitt ist zum Schutz brütender Vögel nur im Zeitraum Oktober bis Februar zulässig.

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