BayernWaffenkundeBAY-WK-204-2025

Ein Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins, der nur Langwaffen besitzt, will einen Revolver im Kaliber .38 Spezial erwerben. Muss vorher von der Kreisverwaltungsbehörde die Erlaubnis zum Erwerb in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden oder genügt es, wenn innerhalb von zwei Wochen nach dem Erwerb die Waffenbesitzkarte zwecks Eintragung der Waffe vorgelegt wird?

Kurze Antwort

Richtig ist: Die Waffenbesitzkarte muss bereits vorher der Kreisverwaltungsbehörde zwecks Eintragung zum Erwerb vorgelegt werden.

  • A)Die Waffenbesitzkarte muss bereits vorher der Kreisverwaltungsbehörde zwecks Eintragung zum Erwerb vorgelegt werden
  • B)Die Waffenbesitzkarte muss erst nach dem Erwerb zwecks Eintragung der Waffe vorgelegt werden
Erklärung

Richtig ist Option 1: Für Kurzwaffen braucht der Jäger vor dem Kauf einen Voreintrag (Erlaubnis zum Erwerb) in der WBK durch die Behörde. Erst mit diesem Voreintrag darf der Revolver gekauft werden; danach ist der endgültige Eintrag innerhalb von 14 Tagen vorzunehmen.

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