Kurze Antwort
Ja, er darf das Reh in der Decke ohne vorherige amtliche Fleischuntersuchung an den Gastwirt verkaufen, sofern beim Aufbrechen keine bedenklichen Merkmale festgestellt wurden.
Ohne bedenkliche Merkmale kann Schalenwild als Primärerzeugnis direkt an Endverbraucher oder Gastronomie abgegeben werden. Die Pflicht zur amtlichen Untersuchung besteht erst bei bedenklichen Merkmalen, Fallwild oder anderen besonderen Umständen.
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