BayernRechtBAY-RE-245-2025

Ein Jäger möchte ein von ihm erlegtes Stück Rehwild in der Decke, das beim Aufbrechen keinerlei Veränderungen aufwies, an einen Gastwirt verkaufen. Darf er dies ohne vorherige amtliche Untersuchung des Stückes tun?

Kurze Antwort

Ja, er darf das Reh in der Decke ohne vorherige amtliche Fleischuntersuchung an den Gastwirt verkaufen, sofern beim Aufbrechen keine bedenklichen Merkmale festgestellt wurden.

  • A)Ja
  • B)Nein
Erklärung

Ohne bedenkliche Merkmale kann Schalenwild als Primärerzeugnis direkt an Endverbraucher oder Gastronomie abgegeben werden. Die Pflicht zur amtlichen Untersuchung besteht erst bei bedenklichen Merkmalen, Fallwild oder anderen besonderen Umständen.

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