Kurze Antwort
Richtig ist: Die Handlung kann ein Schonzeitvergehen (Straftatbestand) darstellen.
Steinbock gehört in Deutschland nicht zum jagdbaren Wild mit festgesetzter Jagdzeit und ist faktisch ganzjährig geschont. Wer am 01. August einen Steinbock erlegt, jagt außerhalb einer Jagdzeit und verletzt den Muttertierschutz/Schonzeitregelungen nach § 22 BJagdG – das kann als Schonzeitvergehen strafbar sein. Regulations may vary depending on the federal state.
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