BayernRechtBAY-RE-129-2025

Ein Jagdausübungsberechtigter erlegt am 01. August in seinem Revier einen Steinbock. Wie ist dieser Sachverhalt rechtlich zu bewerten?

Kurze Antwort

Richtig ist: Die Handlung kann ein Schonzeitvergehen (Straftatbestand) darstellen.

  • A)Die Handlung war rechtlich zulässig
  • B)Die Handlung kann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen
  • C)Die Handlung kann ein Schonzeitvergehen (Straftatbestand) darstellen
Erklärung

Steinbock gehört in Deutschland nicht zum jagdbaren Wild mit festgesetzter Jagdzeit und ist faktisch ganzjährig geschont. Wer am 01. August einen Steinbock erlegt, jagt außerhalb einer Jagdzeit und verletzt den Muttertierschutz/Schonzeitregelungen nach § 22 BJagdG – das kann als Schonzeitvergehen strafbar sein. Regulations may vary depending on the federal state.

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