BayernRechtBAY-RE-130-2025

Ein Jagdausübungsberechtigter erlegt am 30. Oktober in seinem Revier einen Rehbock. Wie ist dieser Sachverhalt rechtlich zu bewerten?

Kurze Antwort

Richtig ist: Die Handlung kann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen.

  • A)Die Handlung war rechtlich zulässig
  • B)Die Handlung kann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen
  • C)Die Handlung kann ein Schonzeitvergehen (Straftatbestand) darstellen
Erklärung

Am 30. Oktober liegt der Rehbock in der Schonzeit. Ein Abschuss ohne behördliche Ausnahmegenehmigung verstößt gegen die Schonzeitregelungen und ist als Ordnungswidrigkeit nach § 39 BJagdG zu werten, nicht als Straftat, da es sich nicht um ein elterntierschutzrelevantes Delikt oder Wilderei handelt. Regulations may vary depending on the federal state.

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