Kurze Antwort
Richtig ist: Die Handlung kann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen.
Am 30. Oktober liegt der Rehbock in der Schonzeit. Ein Abschuss ohne behördliche Ausnahmegenehmigung verstößt gegen die Schonzeitregelungen und ist als Ordnungswidrigkeit nach § 39 BJagdG zu werten, nicht als Straftat, da es sich nicht um ein elterntierschutzrelevantes Delikt oder Wilderei handelt. Regulations may vary depending on the federal state.
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