BayernRechtBAY-RE-169-2025

Ein Jagdgast hat durch Herausschleifen eines Rehbocks aus der Mitte eines Weizenfeldes einen empfindlichen Jagdschaden verursacht. Durch Heraustragen des Bocks mit dem Rucksack wäre der Schaden zu vermeiden gewesen. Wer muss nach den jagdgesetzlichen Vorschriften dem Grundstückseigentümer den Schaden ersetzen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Der Revierinhaber.

  • A)Der Jagdgast
  • B)Der Revierinhaber
  • C)Die Jagdgenossenschaft

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