Kurze Antwort
Richtig ist: Ja.
Ja. Ein offener Knochenbruch, der nicht durch den Schuss entstanden ist, gilt als bedenkliches Merkmal. Nach Tier-LMHV § 2b muss das Stück deshalb vor der Verwertung einer amtlichen Fleischuntersuchung zugeführt werden (Wildkörper mit komplettem Aufbruch).
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