BayernRechtBAY-RE-249-2025

Ein Jagdgast hat im September ein Schmalreh, das zwei Tage zuvor bei einem Verkehrsunfall einen offenen Knochenbruch erlitten hatte, erlegt. Der Revierinhaber will das Reh dem Erleger zum eigenen Verzehr käuflich überlassen. Muss es vor dem Verzehr der amtlichen Fleisch- untersuchung zugeführt werden?

Kurze Antwort

Richtig ist: Ja.

  • A)Ja
  • B)Nein
Erklärung

Ja. Ein offener Knochenbruch, der nicht durch den Schuss entstanden ist, gilt als bedenkliches Merkmal. Nach Tier-LMHV § 2b muss das Stück deshalb vor der Verwertung einer amtlichen Fleischuntersuchung zugeführt werden (Wildkörper mit komplettem Aufbruch).

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