Kurze Antwort
Ja, der Revierinhaber muss für den vom Jagdgast verursachten Jagdschaden aufkommen.
Nach § 33 Abs. 2 BJagdG haftet der Jagdausübungsberechtigte auch für Jagdschäden, die Jagdgäste durch missbräuchliche bzw. grob fahrlässige Jagdausübung anrichten. Der Grundstückseigentümer hat daher Anspruch gegen den Revierinhaber.
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