Kurze Antwort
Richtig ist: Dem Landwirt.
Richtig ist der Landwirt. Begründung: Der Hühnerstall liegt in einem befriedeten Bezirk; mit Gestattung der unteren Jagdbehörde darf dort der Eigentümer Haarraubwild töten und sich aneignen. Das Aneignungsrecht liegt damit beim Grundstückseigentümer, nicht beim Jagdpächter oder der Jagdgenossenschaft.
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