BayernRechtBAY-RE-17-2025

Ein Landwirt, dessen Anwesen innerhalb eines Gemeinschaftsjagdreviers liegt, hat in seinem Hühnerstall mit vorher gegebener schriftlicher Erlaubnis der unteren Jagdbehörde einen Steinmarder getötet. Wem steht das Aneignungsrecht zu?

Kurze Antwort

Richtig ist: Dem Landwirt.

  • A)Dem Landwirt
  • B)Dem Jagdpächter
  • C)Der Jagdgenossenschaft
Erklärung

Richtig ist der Landwirt. Begründung: Der Hühnerstall liegt in einem befriedeten Bezirk; mit Gestattung der unteren Jagdbehörde darf dort der Eigentümer Haarraubwild töten und sich aneignen. Das Aneignungsrecht liegt damit beim Grundstückseigentümer, nicht beim Jagdpächter oder der Jagdgenossenschaft.

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