BayernRechtBAY-RE-160-2025

Ein Landwirt stellt am 2. Juni fest, dass durch Fasane an seinem Maisfeld erheblicher Schaden verursacht wurde. Am 15. Juni meldet er diesen Schaden bei der Gemeinde an. Besteht nach den gesetzlichen Vorschriften ein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens?

Kurze Antwort

Richtig ist: Nein.

  • A)Ja
  • B)Nein
Erklärung

Nein. Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen müssen binnen einer Woche nach Kenntniserlangung bei der zuständigen Behörde (i. d. R. Gemeinde) gemeldet werden (§ 34 BJagdG). Der Landwirt meldete erst am 15. Juni, also nach 13 Tagen – der Anspruch erlischt.

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