Kurze Antwort
Richtig ist: Nein.
Nein. Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen müssen binnen einer Woche nach Kenntniserlangung bei der zuständigen Behörde (i. d. R. Gemeinde) gemeldet werden (§ 34 BJagdG). Der Landwirt meldete erst am 15. Juni, also nach 13 Tagen – der Anspruch erlischt.
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