BayernRechtBAY-RE-224-2025

Ein Revierinhaber findet in seinem Revier eine verendete Waldohreule und nimmt sie an sich. Darf er sie für private Zwecke präparieren lassen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Nein.

  • A)Ja
  • B)Nein
Erklärung

Nein. Die Waldohreule unterliegt nicht dem Jagdrecht und ist nach Naturschutzrecht besonders geschützt. Für besonders geschützte Arten gilt ein Aneignungs- und Verarbeitungsverbot – auch tot gefunden darf sie weder angeeignet noch präpariert werden.

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