BayernRechtBAY-RE-223-2025

Ein Revierinhaber findet in seinem Revier einen verendeten Uhu. Darf er ihn sich aneignen und für private Zwecke präparieren lassen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Nein.

  • A)Ja
  • B)Nein
Erklärung

Nein. Der Uhu unterliegt nicht dem Jagdrecht, sondern dem besonderen artenschutzrechtlichen Schutz. Besonders bzw. streng geschützte Arten (und deren Teile/Präparate) dürfen sich auch tot niemand aneignen oder präparieren lassen.

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