BayernRechtBAY-RE-143-2025

Ein Revierinhaber hat ein anerkanntes Nachsuchengespann gerufen. Während der Nachsuche stellt sich heraus, dass das krankgeschossene Schalenwild in das benachbarte Revier geflüchtet ist. Welche der folgenden Aussagen sind korrekt?

Kurze Antwort

Ein anerkanntes Nachsuchengespann darf die Reviergrenze überschreiten, geeignete Langwaffen führen und einsetzen, einen weiteren brauchbaren oder in Ausbildung befindlichen Hund mitführen; der Auftraggeber muss benachrichtigen und das Wild versorgen.

  • A)Das vom Revierinhaber beauftragte, anerkannte Nachsuchengespann darf zum Zweck der Nachsuche die Reviergrenze ohne Zustimmung des Revierinhabers, in dessen Revier das Schalenwild zur Strecke gekommen ist, überschreiten.
  • B)Der Nachsuchenführer darf geeignete Langwaffen führen und mit diesen schießen und das krankgeschossene Schalenwild erlegen.
  • C)Der Nachweis über die Brauchbarkeit des Nachsuchenhundes muss vom Nachsuchenführer mitgeführt werden.
  • D)Ein weiterer brauchbarer Jagdhund oder ein in Ausbildung zur Nachsuche befindlicher Jagdhund dürfen mitgeführt werden.
  • E)Der beauftragende Revierinhaber hat den Revierinhaber, in dessen Revier das Schalenwild zur Strecke gekommen ist, unverzüglich zu benachrichtigen und das Schalenwild zu versorgen.
Erklärung

Für anerkannte Nachsuchengespanne ist die grenzüberschreitende Nachsuche auf krankgeschossenes Schalenwild auch ohne Zustimmung des Nachbarrevierinhabers zulässig. Der Nachsuchenführer darf das Wild mit geeigneten Langwaffen erlegen; der Auftraggeber hat anschließend unverzüglich zu benachrichtigen und zu versorgen.

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