Kurze Antwort
Ein anerkanntes Nachsuchengespann darf die Reviergrenze überschreiten, geeignete Langwaffen führen und einsetzen, einen weiteren brauchbaren oder in Ausbildung befindlichen Hund mitführen; der Auftraggeber muss benachrichtigen und das Wild versorgen.
Für anerkannte Nachsuchengespanne ist die grenzüberschreitende Nachsuche auf krankgeschossenes Schalenwild auch ohne Zustimmung des Nachbarrevierinhabers zulässig. Der Nachsuchenführer darf das Wild mit geeigneten Langwaffen erlegen; der Auftraggeber hat anschließend unverzüglich zu benachrichtigen und zu versorgen.
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