BayernRechtBAY-RE-22-2025

Eine Erfolg versprechende Jagdart auf den Steinmarder ist es, den Marder in Hofräumen umfriedeter landwirtschaftlicher Anwesen anzukirren und beim Mondschein am Kirrplatz zu erlegen. Benötigt der Revierinhaber zu einer solchen Jagdausübung neben der Zustimmung des Grundstückseigentümers auch eine Erlaubnis der Jagdbehörde?

Kurze Antwort

Richtig ist: Ja.

  • A)Ja
  • B)Nein
Erklärung

Richtig ist: Ja. In umfriedeten Hofräumen handelt es sich um einen befriedeten Bezirk. Dort ruht die Jagd grundsätzlich; Ausnahmen (z. B. Ansitz am Kirrplatz auf den Steinmarder) bedürfen neben der Zustimmung des Eigentümers einer behördlichen Erlaubnis. Regelungen können je nach Bundesland variieren.

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