Kurze Antwort
Richtig ist: Ja.
Richtig ist: Ja. In umfriedeten Hofräumen handelt es sich um einen befriedeten Bezirk. Dort ruht die Jagd grundsätzlich; Ausnahmen (z. B. Ansitz am Kirrplatz auf den Steinmarder) bedürfen neben der Zustimmung des Eigentümers einer behördlichen Erlaubnis. Regelungen können je nach Bundesland variieren.
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