Kurze Antwort
Richtig ist: Nein.
Nein. Schäden an bereits eingeernteten, beweglichen Gütern (z. B. Behelfssilo, eingelagertes Futter unter Folie) sind nach § 31 BJagdG nicht ersatzpflichtiger Wildschaden. Ersatzpflichtig wären nur Schäden am Grundstück oder an getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen.
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