Kurze Antwort
Richtig ist: Nein.
Nein. Lärchen sind hier Nebenbaumart; nach § 32 Abs. 2 BJagdG wird Wildschaden an Forstkulturen mit Nebenbaumarten nicht ersetzt, wenn übliche Schutzmaßnahmen unterblieben sind. Da kein Schutz vorhanden war, entfällt die Ersatzpflicht. Hinweis: Landesregelungen können abweichen.
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