BayernRechtBAY-RE-162-2025

In einem Gemeinschaftsjagdrevier kommen als Hauptbaumarten Fichten, Tannen und Rotbuchen vor. Ein Waldbauer hat 100 Lärchen gepflanzt. Da die Lärchen nicht geschützt wurden, sind an diesen starke Verbiss- und Fegeschäden durch Rehwild entstanden. Muss nach den gesetzlichen Vorschriften Wildschadensersatz geleistet werden?

Kurze Antwort

Richtig ist: Nein.

  • A)Ja
  • B)Nein
Erklärung

Nein. Lärchen sind hier Nebenbaumart; nach § 32 Abs. 2 BJagdG wird Wildschaden an Forstkulturen mit Nebenbaumarten nicht ersetzt, wenn übliche Schutzmaßnahmen unterblieben sind. Da kein Schutz vorhanden war, entfällt die Ersatzpflicht. Hinweis: Landesregelungen können abweichen.

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